PRINCIPE Betreuungsmanagement
Denis Holl
Dipl. Sozialpädagoge (FH)
Sozialbetriebswirt (IF)
Die Betreuungsrechtsreform ist in erster Linie dem Gedanken der UN-BRK verpflichtet und soll das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen stärken.
Dies hat im Ergebnis seinen Niederschlag darin gefunden, dass der rechtl. Betreuer "seinen" Betreuten künftig nur noch im Rahmen der angeordneten Aufgabenbereiche vertreten kann - es aber nicht mehr - gleichsam automatisch - tun muss. Der bestellte Betreuer hat in jedem Einzelfall mit dem Betroffenen zu besprechen, ob sich dieser selbst vertreten kann und möchte, oder ob er den gesetzl. Betreuer damit beauftragt, sein konkretes Anliegen nach Außen zu vertreten.
Aus Muss wird also Kann...
Auch dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen verpflichtet verschwindet rechtslogisch auch der Begriff des "Wohls" des Betreuten nahezu vollständig aus dem Betreuungsrecht. Die Wunschbefolgungspflicht des rechtl. Betreuers rückt an die erste Stelle.
Der rechtliche Betreuer hat demnach künftig den Wunsch des Betreuten zu vertreten. Nur im Falle dessen, dass durch die Befolgung des Wunsches des Betreuten dessen Gesundheit oder dessen Vermögen massiv geschädigt würde, oder die Befolgung des Wunsches des Betreuten dem rechtl. Betreuer nicht zugemutert werden kann, kann dieser die Befolgung eines Wunsches des Betroffenen ablehnen.
Aus Kann wird also an dieser Stelle Muss...