PRINCIPE Betreuungsmanagement

Denis Holl 

Dipl. Sozialpädagoge (FH) 

Sozialbetriebswirt (IF)


Die Betreuungsbehörde bekommt neue Aufgaben ...

Durch die ab 01.01.2023 in Kraft tretende Betreuungsrechtsreform bekommen auch die Betreuungsbehörden neue - zusätzliche - Aufgaben.

Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung ob eine rechtliche Betreuung angeordnet werden soll, müssen die Betreuungsbehörden künftig selbst aktiv dazu beitragen, dass einem hilfesuchenden Bürger ggf. zur Lösung seiner Problemlagen geeignete Hilfen vermittelt werden, die eine Betreuung möglichst entbehrlich machen. Hier ist auch eine proaktive Zusammenarbeit der Betreuungsbehörden mit in Frage kommenden Sozialleistungsträgern gesetzl. geregelt und vorgesehen. Auch soll der Betroffene aktiv bei der Antragstellung von Leistungen (also auch beim z.B: Ausfüllen eines Antrags) unterstützt werden.

Reicht diese Form der Unterstützung durch die Betreuungsbehörde (und der betroffenen Sozialleistungsträger) aber nicht aus um den Unterstützungsbedarf des Betroffenen abschließend zu befrieden, muss die Betreuungsbehörde eine sog. "erweiterte Unterstützung" prüfen. Diese umfasst alle Hilfen, die erforderlich sind um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden.

Die Betreuungsbehörde kann zur Durchführung der "erweiterten Unterstützung" z.B. auch einen Dritten (z.B. einen Berufsbetreuer) beauftragen. Dann muss die Betreuungsbehörde mit dem Dritten aber einen Vertrag abschließen, damit dieser für sein Tätigwerden auch entlohnt werden kann. Wer das bezahlen soll, ist noch nicht geklärt. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Betreuung besteht, kann der Dritte z.B. nicht über die Vergütung gem. VBVG abrechnen.

Es kommt während der Implementierung der "Anderen Hilfen" oder der "Erweiterten Unterstützung" zu keinem Zeitpunkt zur Anordnung einer rechtlichen Betreuung. Der Betroffene ist weiterhin derjenige der handelt und auch Unterschriften selbst leisten muss.

Nur wenn die o.g. Unterstützungs-Stufen nicht ausreichen, wird die Betreuungsbehörde im Rahmen des zu erstellenden Sozialberichts die Anordnung einer rechtlichen Betreuung künftig noch empfehlen können/ dürfen.