PRINCIPE Betreuungsmanagement
Denis Holl
Dipl. Sozialpädagoge (FH)
Sozialbetriebswirt (IF)
Die Auflösung einer Betreuung kann durch den Betreuten oder den/ die Betreuer/in angeregt werden. Wenn die betreute Person, ihr/e Betreuer/in und das Vormundschaftsgericht sich einig sind, kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung.
Kann keine Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt werden, so hat das Vormundschaftsgericht das letzte Wort. Es kann die Betreuung auch entgegen den Wünschen des/ der Betroffenen aufrechterhalten. Dies wird aber nur in sehr speziell gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, z.B. wenn der betroffene Mensch einen freien Willen krankheitsbedingt nicht mehr formulieren kann und die Aufrechterhaltung der Betreuung zu seinem Wohl unbedingt erforderlich ist.
Die Vormundschaftsgerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren.
Die rechtliche Betreuung für einen Menschen endet in jedem Fall aber mit dem Tod des Betreuten. Der hier bestellte gesetzl. Betreuer kann und darf nach dem Tod eines Betreuten keine Rechtsgeschäfte mehr für diesen tätigen (Handeln ohne Vertretungsmacht).