PRINCIPE Betreuungsmanagement
Denis Holl
Dipl. Sozialpädagoge (FH)
Sozialbetriebswirt (IF)
Nein, das ist nicht der Fall.
Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden, ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein so genannter Vormund. Seit der Betreuungsrechtsreform 1992 können Volljährige nicht mehr entmündigt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Der berufliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen im Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Betreute selbst getroffen hätte.
Der gesetzl. Betreuer hat sein Handeln konsequent an den Wünschen und Vorstellungen des Betreuuten auszurichten, solange ihm dies zuzumuten ist. Die Betreuungsrechtsreform, die zum 01.01.23 in Kraft treten wird, stellt das Wohl des Betreuten als bisherige Richtschnur für das Betreuerhandeln nicht mehr ins Zentrum. Damit wird eine Stärkung der Wünsche des Betreuten in Bezug auf eine weitgehende selbstbestimmte Lebensführung beabsichtigt. Wünsche des in Betreuung stehenden Menschen haben künftig nur dann noch unbeachtlich zu bleiben, wenn durch die Wunschbefolgung durch den gesetzl. Betreuer eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Vermögen des Betreuten eintreten würde.