PRINCIPE Betreuungsmanagement

Denis Holl 

Dipl. Sozialpädagoge (FH) 

Sozialbetriebswirt (IF)


Für was ist der Betreuer zuständig ?

Ein gesetzl. Betreuer ist für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des zu vertretenden Menschen zuständig. Je nach dem Hilfebedarf des Betreuten legt das Amtsgericht verschiedene Aufgabenkreise (ab 01.01.23: Aufgabenbereiche) fest, für die ich als Betreuer künftig zuständig bin.

Diese Aufgabenkreise können sein:

  • Vermögenssorge (mit oder ohne Einwilligungsvorbehalt)
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über die Unterbringung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Organisation der ambulanten Versorgung

Das Amtsgericht kann mich zur Betreuung in mehreren, aber auch nur einem dieser Aufgabenkreise bevollmächtigen.

Ab 01.01.23 werden die bisherigen Aufgabenkreise durch die Zuordnung von "Aufgabenbereichen" kleinteiliger definiert, um die Vertretungsrechte und Befugnisse des gesetzl. Betreuers noch individueller an die Bedarfe des zu Betreuenden und dessen individuelle Lebenspraxis anzupassen. Die Zuordnung kompletter Aufgabenkreise wird sukzessive aus der Betreuungspraxis verschwinden.

Im Zuge der regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs der rechtlichen Betreuung für den jeweiligen zu Betreuenden bespreche ich zunächst mit dem zu Betreuenden, dann mit dem Gericht, ob die Aufgabenkreise bzw. künftig: Aufgabenbereiche noch richtig auf die Betreuung zugeschnitten sind. So können Aufgabenkreise/ Aufgabenbereiche entfallen oder auf Antrag neue benannt werden.

Im Rahmen eines Aufgabenkreises/ Aufgabenbereichs kann ich die Interessen der von mir betreuten BürgerInnen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Es ist aber auch die Aufgabe des rechtlichen Betreuers den zu Betreuenden dabei zu unterstützen, sich - trotz bestehender Betreuung - weitestgehend selbständig in seinen Angelegenheiten vertreten zu können.